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Wirtschaftsprüfung
Nach § 316 Abs. 1 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht von
Kapitalgesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, durch einen
Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann z. B. der
Jahresabschluss nicht festgestellt werden.
Wir bieten Ihnen ein umfangreiches Prüfungsspektrum für Ihr Unternehmen:
> Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen, die nach HGB, IFRS und
US-GAAP aufgestellt werden (Pflichtprüfungen sowie freiwillige Prüfungen).
Gesetzliche Sonderprüfungen
> Gründungsprüfung bei Kapitalgesellschaften
> Umwandlung- und Verschmelzungsprüfung
Freiwillige Prüfungen
> EDV-Prüfung: Verarbeitungs- und Datensicherung
> Prüfung betrieblicher Abläufe und interner Kontrollsysteme
> Prüfung des Risikomanagement- und Überwachungssystems
> Due Dilligence Untersuchungen
> Prüfung von Sonderbilanzen
> Prüfung von Sanierungskonzepten |
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> Standorte / Anschrift / Kontakt |
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